Was gibt es Neues in der Buchhaltung

Seit 2014 gültige Änderungen:

Wiederrum kam es für selbstständig erwerbstätige Personen zu Änderungen in den Mindestvorauszahlungen für Sozial- und Krankenversicherung.
Seit 1.1.2014 beträgt die neue Vorauszahlung für die Krankenversicherung CZK 1.752 (im Jahr 2013 war es CZK 1.748), für die Sozial- und Rentenversicherung ist es CZK 1.890 (vorerst gültig im Jahr 2013).     

Mit der Annahme des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes über Handelskörperschaften stoßen wir auf eine Reihe von Änderungen und Neuigkeiten. Zu diesen zählen beispielsweise die folgenden:

  • Haftung für MwSt., die durch den Empfänger der steuerbaren Erfüllung nicht beglichen wurde;  aufgrund der Gewährung dieses Entgeltes auf ein nicht veröffentlichtes Konto des Lieferanten gibt es eine Beschränkung nur bei Entgelten, welche die Summe von CZK 700.000 überschreiten.

  • Änderung in der Einlösung der Lohnentschädigung: ab dem 1.1.2014 sind es wieder 14 Tage.

  • Besteuerung vom an Gesellschafter in Handelsgesellschaften ausgeschütteten Gewinn: mit Wirkung vom 1.1.2014 wird durch eine Handelsgesellschaft erzeugter Ertrag von der Ertragssteuer befreit. Die durch die Gesellschaften in der Vergangenheit gewonnenen und an Gesellschafter bisher nicht ausgeschütteten Erträge unterliegen weiterhin der Besteuerung.

  • BITTLEIHE, LEIHVERTRAG, DARLEHEN – Diese vollständig neuen Begriffe, an die wir uns ab dem 1.1.2014 gewöhnen müssen, bringt uns das neue Bürgerliche Gesetzbuch.

     - BITTLEIHE – Der Verleiher überlässt jemandem eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch, ohne dass weder die Zeitdauer noch der Zweck des Gebrauchs dieser Sache vereinbart werden. Der Verleiher kann jederzeit die Rückerstattung der Sache verlangen.

     - LEIHVERTRAG – Im Gegensatz zur Bittleihe werden bei einem Leihvertrag ausdrücklich die Zeitdauer des vorläufigen Gebrauchs, gegebenenfalls der Zweck, aus dem sich die Zeitdauer des vorläufigen Gebrauchs ergibt, vereinbart. Der Verleiher kann hier nicht eine vorzeitige Rückerstattung der Sache fordern, es sei denn, er stellt fest, dass der Entleiher die Sache vertragswidrig benutzt.

    -  DARLEHEN (früher auch Kredit) – Es handelt sich um eine neue Bezeichnung für heutzutage bereits bekannte Darlehen. Ein Darlehensvertrag entsteht, wenn der Darleiher dem Borger eine vertretbare Sache (z. B. Geld) so überlässt, dass dieser sie je nach Belieben benutzt und nach einer gewissen Zeit eine gleichartige Sache zurückerstattet. Sieht der Vertrag nicht vor, wann das Darlehen zurückerstattet werden soll, so hängt die Fälligkeit von der Vertragskündigung ab.

  • Der Begriff BETRIEB wird durch den neuen Begriff UNTERNEHMEN ersetzt.

  • Beendigung der Vereinbarung über Arbeiten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden – Sollten solcherweise abgeschlossene Vereinbarungen nicht schriftlich beendigt werden, so ist die Beendigung ungültig. Es handelt sich z. B. um Vereinbarungen über die Arbeitsleistung oder Vereinbarungen über die Arbeitstätigkeit.

Letzte Aktualisierung am 09.06.2014.