Informationen

Die Verpflichtung zum Errichten von Internetseiten wird durch den § 7 Abs. 2, Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über Handelskörperschaften direkt nur für Aktiengesellschaften auferlegt. Diesen wird durch das Gesetz auch angeordnet, alle Angaben auf ihren Internetseiten aufzuführen, die sie auf den Handelsurkunden aufzuführen haben. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat laut Gesetz nicht die Pflicht, Internetseiten anzulegen. Falls sie dies allerdings tut, beziehen sich dieselben Regeln auf sie wie im Falle von Internetseiten einer Aktiengesellschaft.

Im § 7 Abs. 2 Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über Handelskörperschaften ist die Verpflichtung verankert, über Internetseiten für eine Aktiengesellschaft zu verfügen. Ihre Internetseiten muss die Aktiengesellschaft ohne unnötige Verzögerung nach ihrer Gründung einrichten, wobei sie da alle erforderlichen Angaben durchlaufend veröffentlicht. Internetseiten werden im Gesetz als eine Art und Weise von Veröffentlichung definiert, die einen für die Öffentlichkeit kostenlosen Fernzugriff ermöglicht, und zwar so, dass die Informationen in einfacher Weise nach Eingabe der elektronischen Adresse verfügbar sind.

Auf ihren Internetseiten muss die Aktiengesellschaft alle Angaben aufführen, die sie pflichtgemäß auf den Handelsurkunden aufzuführen hat, sowie andere durch Gesetz festgelegte Angaben.

Es handelt sich daher vor allem um die grundlegenden Identifikationsangaben wie Name, Sitz, Id.-Nr. sowie Angabe über den Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister. Zu den weiteren durch Gesetz festgelegten Dokumenten, welche die Gesellschaft auf ihren Internetseiten veröffentlichen muss, gehören z. B. Abschlussrechnung, Bericht über die Finanzassistenz, Einladung zur Hauptversammlung, Informationen über die Konzernzugehörigkeit und ggf. andere erforderliche Mitteilungen für die Aktionäre.

Unsere Gesellschaft kommt auf einem modernen und offenen Weg dem Klienten entgegen, und deswegen verhindert sie nichts daran, Angaben über ihre Tätigkeit in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Aktiengesellschaften dies tun müssen.

Auf dieser Seite finden Sie folgende Informationen, bzw. Links, unter denen diese Angaben veröffentlicht sind.

Sitz und Name der Gesellschaft, Id.-Nr., im Handelsregister aufbewahrte Eintragungen und Urkunden wie Gründungsurkunden, Hauptversammlungen und Abschlussrechnungen.